Landkreis Schwandorf: Zwölf Fälle am gestrigen Feiertag – ein Todesfall

Schwandorf. Mit zwölf Fällen am Donnerstag, dem Feiertag Fronleichnam, steigt die Gesamtzahl der Corona-Infektionen auf 8.360. Die Sieben-Tage-Inzidenz, die am Mittwoch bei 25,7 lag, liegt gestern und heute bei 16,9. Leider ist ein weiterer Todesfall zu vermelden. Im Krankenhaus Burglengenfeld verstarb eine 67-jährige Frau, die zu Hause gewohnt hatte. Die Zahl der Todesfälle hat sich damit auf 157 erhöht.


Im Mittelpunkt des Tages stehen die Beschlüsse der heutigen Kabinettssitzung, mit denen ein großer Schritt in Richtung Normalität gegangen wird. Auch wenn darüber ausführlich überörtlich berichtet werden wird, sprechen wir die wichtigsten Lockerungen an:

Der Katastrophenfall in Bayern, der vom 16. März 2020 bis zum 16. Juni 2020 und aktuell seit dem 09. Dezember 2020 galt, wird zum 7. Juni aufgehoben.

Es gibt nur noch zwei Inzidenzkategorien: Gebiete mit Inzidenz unter 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich unter 35 entfällt. Das macht es allen leichter, sich auf klare Regelungen vor Ort einzustellen.

Vor diesem Hintergrund gelten ab dem 7. Juni für den derzeitigen Inzidenzbereich im Landkreis Schwandorf („unter 50") folgende Maßnahmen:

• Allgemeine Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nicht mit.

• Geburtstags-, Hochzeits- und Tauffeiern werden ebenso wie Beerdigungen oder Vereinssitzungen wieder möglich: Bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese). Bei einer Inzidenz unter 50 bedarf es keines negativen Tests.

• Schulen: Ab dem 7. Juni findet im Landkreis Schwandorf wieder einschränkungsloser Präsenzunterricht für alle Schulen statt. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzen kehrt fast ganz Bayern zum normalen Schulbetrieb zurück. Praktische Ausbildungsabschnitte sind generell inzidenzunabhängig in Präsenz möglich. Im Sportunterricht kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. An den Schulen sind weiterhin inzidenzunabhängig zweimal wöchentliche Tests erforderlich. Das Testergebnis wird den Schülern aber auf Antrag bescheinigt und kann so auch außerschulisch genutzt werden („Selbsttest-Ausweis").

• Kindertagesstätten kehren - soweit noch Einschränkungen bestehen - analog zu den Schulen zum Normalbetrieb zurück.

• Handel und Geschäfte: Bei einer Inzidenz unter 100 wird der Handel allgemein geöffnet. Die für alle Geschäfte bestehenden Auflagen (Hygienekonzept, Kundenbegrenzung auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) bleiben bestehen. Die Notwendigkeit von Terminvereinbarungen entfällt.

• Märkte: Märkte können outdoor wieder sämtliche Waren verkaufen.

• Gastronomie: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test bei einer Inzidenz unter 50 nicht erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

• Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (zehn Personen, bei Inzidenz unter 50 ohne Begrenzung auf eine Höchstzahl der Haushalte). Jeder Gast muss künftig nur noch bei der Ankunft, aber nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden, einen negativen Test vorweisen.

• Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept ohne das Erfordernis eines negativen Tests wieder öffnen. Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

• Wirtschaftsnahe Veranstaltungen wie Kongresse oder Tagungen werden unter den gleichen Voraussetzungen wie kulturelle Veranstaltungen zugelassen.

• Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

• Gottesdienste: Ab dem 7. Juni ist der Gemeindegesang wieder erlaubt (indoor mit FFP2-Maske). Bei Freiluftgottesdiensten entfällt die Maskenpflicht am Platz. Auf die Anzeige- und Anmeldepflicht wird verzichtet.

• Proben von Laienensembles im Musik- und Theaterbereich sind künftig indoor und outdoor ohne feste Personenobergrenze möglich. Die Höchstzahl der möglichen Teilnehmer richtet sich nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raums (bei Mindestabstand nach Hygienerahmenkonzept). Außerschulischer Musikunterricht wird ohne Personenobergrenze (mit Abstand) zulässig.

• Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor ohne feste Gruppenobergrenzen möglich. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

• Alten- und Pflegeheime: Die Testpflicht für Besucher entfällt in Gebieten mit einer Inzidenz unter 50. Gemeinschaftsveranstaltungen in den Heimen sind indoor mit 25 Personen, outdoor mit 50 Personen zulässig.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird im Laufe des Wochenendes die neue 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen und darin die zur Umsetzung der heutigen Beschlüsse der Staatsregierung nötigen Rechtsänderungen vornehmen.

Alle in dieser Pressemitteilung für den Landkreis Schwandorf geschilderten Regelungen gelten für den Inzidenzbereich unter 50.

Steigt die Inzidenz über 50, treten wieder strengere Regeln wie zum Beispiel eine weitreichende Testpflicht oder eine Begrenzung der allgemeinen Kontakte auf Personen aus maximal drei Haushalten in Kraft.

Steigt die Inzidenz über 100, gilt die sog. Bundesnotbremse eins zu eins ohne ergänzende bayerische Regelungen. Die Bundesnotbremse würde zum Beispiel wieder eine Ausgangssperre bedeuten.

Übersichtlicher sollen die geltenden Regelungen nicht nur dadurch werden, dass es wie eingangs geschildert nur noch zwei Inzidenzkategorien gibt, sondern auch dadurch, dass sich alle Regelungen künftig direkt aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergeben und zusätzliche Allgemeinverfügungen der Landratsämter und kreisfreien Städte nicht mehr erforderlich sind.

Informationen zu Corona sind in unserer Landkreishomepage unter dem Button „Coronavirus" zusammengefasst.

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