Reisetipps des Hauptzollamts Regensburg

Regensburg. In rund einer Woche beginnen auch in Bayern endlich die großen Ferien. Damit Reisende gut vorbereitet in den Urlaub starten können und unangenehme Überraschungen bei der Rückkehr ausbleiben, klärt das Hauptzollamt Regensburg über die wichtigsten Reisebestimmungen auf und gibt einen Überblick, wo sich Bürgerinnen und Bürger einfach und gezielt informieren können.

So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (z.B. Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) mitgebrachte Waren zu nichtgewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen. Hierzu ist es ratsam, sich vorab unter www.zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte.

Grundsätzlich gilt: Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern abgabenfrei • bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro • bei Flug- bzw. Seereisen bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro • bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z. B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.

Finger weg von Verbotenem

Für Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegale Substanzen, Gegenstände, die ggf. unter das deutsche Waffenrecht fallen, gefälschte Markenware, ausländische Kulturgüter oder bestimmte Lebens- und Arzneimittel sollte man ganz die Finger lassen. Hier können unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Ausnahmen bestehen allerdings für sogenannte Genussmittel (z. B. Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher, auch bei Reisen innerhalb der EU, bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. 

Eröffnung der neuen Erlebnisstation an der Vils
Nachhaltige Ernährung schon in der Kinderkrippe